Gesellschaften des ehem. Neuen Marktes
Die Rechtsprechung des LG Frankfurt gewährt den Anlegern Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Falschmitteilungen von Gesellschaften, die am Neuen Markt gelistet waren.
Es ergingen inzwischen erfreulicherweise eine Reihe von Urteilen, welche Anleger in die Lage versetzen, Schadensersatz fordern zu können.
Sofern Sie Fragen haben, ob Aussichten bestehen, wenden Sie sich bitte an RA Dr. Werner A. Meier oder RA Dr. Gregor Guntner.
Ein Interview des RA Dr. Werner A. Meier mit der Süddeutschen Zeitung lesen Sie bitte im folgenden:
Anwalt fordert Beweislastumkehr bei falschen Ad-hoc-Mitteilungen
Im Zuge des BGH-Urteils im Infomatec-Prozess hat der Anwalt einiger geschädigter Anleger eine Beweislastumkehr zulasten der Unternehmens-Vorstände gefordert. Diese müssten beweispflichtig sein, dass ihre Falschmeldungen die Kaufentscheidung ihrer Anleger nicht beeinflusst hätten, erklärte Rechtsanwalt Werner A. Meier am 21.07.2004 in der Süddeutschen Zeitung (SZ). Der Bundesgerichtshof hatte geschädigten Anlegern einen Schadensersatzanspruch direkt gegen die verantwortlichen Vorstände zugebilligt.
Erleichterung für die Anleger
Für den Anleger bestehe schlicht keine Möglichkeit, die Richtigkeit von Ad-hoc-Mitteilungen zu überprüfen, so Meier im SZ-Interview. Im Falle einer Beweislastumkehr müsste dann der beklagte Vorstand beweisen, dass die Kaufentscheidung eines geschädigten Aktionärs nicht auf einer solchen Mitteilung beruhte. Im Comroad-Prozess habe das Frankfurter Landgericht eine ebensolche Umkehr der Beweislast vorgenommen, so der Anwalt weiter.
Begünstigung spontaner Anleger
Meier bezeichnete das BGH-Urteil in der SZ als paradox. Der geschädigte Anleger müsse nicht nur beweisen, dass die Ad-hoc-Mitteilung ursächlich für den Aktienkauf sei. Er könne überhaupt nur dann einen Anspruch geltend machen, wenn zwischen der Mitteilung und dem Aktienkauf keine längere Zeitspanne liege. Damit würden besonnene Anleger benachteiligt, die sich ihre Entscheidung gut überlegten.
Stärkung der Aktionäre
Auch ältere Ad-hoc-Mitteilungen könnten die Kaufentscheidung beeinflussen, so Meier weiter. Im Gegensatz zum LG Frankfurt habe der BGH diesen Zusammenhang jedoch nicht gelten lassen. Dennoch wertet der Anwalt das Urteil des BGH als Stärkung der Anlegerrechte. Erstmals sei Aktionären ein Anspruch direkt gegen die handelnden Vorstände zugebilligt worden. Angesichts der Insolvenz vieler Unternehmen am Neuen Markt komme diesen Ansprüchen eine erhebliche Bedeutung zu.