Großer Erfolg gegen Infomatec u. a.
Großer Erfolg gegen Infomatec u. a.
Hier: Bundesgerichtshof
Im Verfahren gegen die beiden Vorstände der Infomatec hat der II. Zivilsenat beim Bundesgerichthof drei Fälle entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat hierbei Fallgruppen gebildet. Einem Teil der Klagen stattgegeben, andere Klagen zurückverwiesen und weitere Klagen abgewiesen.
Entscheidend ist u. a. die zeitliche Nähe zwischen Absetzen der Mitteilung und Kauf der Aktien. Der Bundesgerichtshof betonte die generelle Schwierigkeit für den Anleger, die Kausalität zwischen Ad-hoc-Mitteilung und Kauf darzulegen. Deshalb dürfte zugunsten von Anlegern davon auszugehen sein, daß ein Kauf aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung dann erfolgte, wenn er kurz nach Absetzung der Mitteilung erfolgte. Dieser Zeitraum könnte mehrere Monate umfassen. Auch kommt dann ein Schadensersatz in Betracht, wenn die Mitteilung wenig Wahrheitsgehalt hatte und wenn sie marktschreierisch abgefaßt wurde. Beides sei unzweifelhaft anzunehmen, da die Mitteilungen, so der Senat "krass" unrichtig sei und mit den Begriffen "Mega-deal" und "größter Auftrag der Firmengeschichte" versehen wurde. Dies zeige, daß die Mitteilungen einzig als Instrument benutzt wurden, Anleger anzulocken und zu täuschen.
Ferner könnten nunmehr aber auch in zahlreichen vergleichbaren Fällen wie Comroad, Metabox, EM-TV, Kinowelt, Softmatic, Sunburst, Biodata, Ision, Amatech und Advanced Medien die Chancen auf Schadensersatz nochmals deutlich verbessert worden sein.
Bitte finden Sie eine ausführliche Darstellung der Rechtslage im Interview mit der Süddeutschen Zeitung vom 21. Juli 2004. Das ist der dazugehörige Link:
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/699/35664/
Nachfolgend der Text des Interviews:
21.07.2004 10:08 Uhr
Börsenmeldungen
Das BGH-Urteil und seine Nebenwirkungen
Anleger können Unternehmensvorstände für falsche Börsenmitteilungen zur Rechenschaft ziehen — hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Doch leicht wird das nicht, vor allem nicht für besonnene Anleger. Interview: Hans von der Hagen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Verfahren gegen die beiden Vorstände der früheren Neuen-Markt-Firma Infomatec entschieden, dass Anleger, die aufgrund falscher Ad-hoc-Mitteilungen Aktien kaufen, Schadenersatz geltend machen können. Da am Neuen Markt zahlreiche Gesellschaften falsche oder zumindest übertriebene Ad-hoc-Mitteilungen herausgaben, kommt dem Urteil große Bedeutung zu.
Ein Interview mit Rechtsanwalt Werner A. Meier, der vor dem Bundesgerichtshof einen Teil der Infomatec-Anleger vertrat.
SZ: Der BGH räumt Anlegern größere Rechte für den Fall ein, dass ein Unternehmen vorsätzlich falsche oder werbewirksam aufgebauschte Ad-hoc-Meldungen verbreitet hat. Wie kann das konkret aussehen?
» Auch die Banken hatten ein massives Interesse, ihre Unternehmen zu puschen. «
Meier: Ein Unternehmen kann beispielsweise Aufträge melden, die es nicht gibt oder zumindest nicht in dem genannten Umfang. Doch auch Formulierungen wie Mega-Deal oder Marktführer können irreführend sein. Denn die Ad-hoc-Mitteilung ist zunächst einmal eine kaufmännisch-nüchterne Stellungnahme, die man gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgibt.
Doch viele Ad-hoc-Mitteilungen sind nicht sachlich abgefasst, sondern ausgesprochen marktschreierisch. Dass liegt gar nicht nur an den Vorständen. Im Fall von Infomatec stand nach Aussagen der Unternehmensleitung auch die WestLB dahinter, die mehr und aggressiv formulierte Ad-hoc-Mitteilungen forderte. Demnach hatten auch die Banken ein massives Interesse, ihre Unternehmen zu puschen. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs wird den geschädigten Anlegern erstmals ein unmittelbarer Anspruch gegen die handelnden Vorstände zugebilligt. Das ist wichtig, da die betroffenen Aktiengesellschaften häufig insolvent sind, die Vorstände hingegen durch Börsengang und Insidergeschäfte erhebliche Gewinne erzielt haben.
SZ: Welchen Anlegern kommt das Urteil zugute?
Meier: Zunächst einmal hat es nur für die Infomatec-Aktionäre Rechtskraft, die in dem BGH-Verfahren beteiligt waren. Allerdings wurde vom BGH ein Teil der Klagen abgewiesen, da der zeitliche Abstand zwischen der Bekanntgabe der Ad-hoc-Meldung und dem Kauf der Papiere zu groß war. Künftige Kläger können ab jetzt auf das BGH-Urteil verweisen, das macht alles einfacher. Denn am BGH wurde der maßgebliche Einfluss von Ad-hoc-Mitteilungen auf Kaufentscheidungen festgestellt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist, dass die Meldung falsch war, der Vorstand von der Unrichtigkeit wusste, der Kauf einer Aktie in zeitlichem Zusammenhang mit der Meldung stand und ihr Inhalt die Kaufentscheidung auch tatsächlich beeinflusste.
SZ: Doch haben nicht auch weit zurückliegende Ad-hoc-Meldungen die Einfluss auf die Kaufentscheidung eines Anlegers? Wie soll vor Gericht festgestellt werden, wie stark eine Mitteilung bereits verwässert ist – es macht doch einen Unterschied, ob sie sechs Monate zurückliegt und keine neue Meldung vorhanden ist oder ob sie sechs Monate zurückliegt und bereits zehn andere relevante Meldungen hinzu kamen?
» Das Urteil stützt Anleger, die rasch und spontan auf eine Ad-hoc-Mitteilung reagieren. «
Meier: Das ist in der Tat ein Problem. Normalerweise wird der besonnene Anleger nicht übereilt eine Kaufentscheidung treffen. Vielmehr wird er die Aktie beobachten, Quartalsberichte und etwaige weitere Unternehmensnachrichten lesen und sich gegebenenfalls Einschätzungen von anderen Marktteilnehmern einholen. Somit ist die BGH-Entscheidung paradox: Das Urteil stützt Anleger, die rasch und spontan auf eine Ad-hoc-Mitteilung reagieren. Nicht aber diejenigen, die sich für eine Entscheidung mehr Zeit lassen, doch sehr wohl ältere Ad-hoc-Meldungen berücksichtigen.
Anders als der BGH hat das Landgericht Frankfurt festgestellt, dass eine Anlegerstimmung auch über einen längeren Zeitraum beeinflusst werden kann, etwa im Fall des früheren Neuen-Markt-Unternehmens Comroad. Man spricht hier von Perpetuierung der Anlagestimmung, wenn etwa schon der Börsenzulassungsprospekt falsch ist, später die Ad-hoc-Meldungen nicht korrekt sind und konsequenterweise dann auch die Quartalsberichte falsch ausgewiesen werden.
Mir scheint es überdies logisch, dass eine Beweislastumkehr bei falschen Ad-hocs vorgenommen werden muss. Wenn ein Anleger weder Vorstand noch leitender Angestellter ist, besteht für ihn schlicht keine Möglichkeit, zu überprüfen, ob eine falsche Mitteilung vorliegt. Würde die Beweislast umgekehrt, müsste der Vorstand beweisen, dass ein Anleger nicht aufgrund der falschen Ad-hoc-Mitteilungen gekauft hat, sondern aus anderen Motiven, weil er beispielsweise gerade Geld übrig hatte und Aktien kaufte, ohne sich groß Gedanken über das Unternehmen zu machen.
sueddeutsche.de: Ist eine solche Beweislastumkehr realistisch?
Meier: Das Landgericht Frankfurt arbeitet im Fall Comroad letztendlich auch damit. Und eines ist klar: Die Beweislastumkehr ist, salopp gesagt, spielentscheidend.
sueddeutsche.de: Gibt es weitere Unternehmen, deren Aktionäre unter Berufung auf das BGH-Urteil Schadensersatzansprüche geltend machen könnten?
Meier: Eine ganze Reihe sogar: Comroad, Metabox, EM.TV, Kinowelt, Softmatic, Sunburst, Biodata, Ision, Amatech, oder Advanced Medien. Gegen die Informationspolitik dieser Aktiengesellschaften waren die Infomatic-Vorstände Harlos und Häfele fast Waisenkinder. Die Intensität, Ad-hoc-Mitteilungen zu Werbezwecken einzusetzen, war bei anderen Gesellschaften noch bei weitem höher.
sueddeutsche.de: Was müssten betroffene Anleger tun?
Meier: Sich beispielsweise an eine der Aktionärsvertreter-Organisationen wenden, wie etwa die SdK. Die einzelnen Geschädigten werden aus Gründen der Kostenersparnis regelmäßig in Form von so genannten Klageerweiterungen bereits bestehenden Klagen angeschlossen.