Schrottimmobilien: SZ-Interview mit RA Dr. Meier
Urteile des Bundesgerichtshofs und der Europäischen Gerichtshofs geben Hoffnung auf Schadensersatz.
Anbei finden Sie ein Interview der Süddeutschen Zeitung mit RA Dr. Werner A. Meier.
Der Europäische Gerichtshof hatte bereits am 25. Oktober letzten Jahres entschieden, dass Anleger, die eine Schrottimmobilie in einer Haustürsituation gekauft haben, noch Jahre später den Kaufvertrag anfechten und rückgängig machen können. Dieser Rechtsprechung hat sich jetzt auch der Zweite Senat des Bundesgerichtshof hinsichtlich so genannter Schrottimmobilienfonds angeschlossen (Urteil vom 12. Dezember 2005, II ZR 327/04). Der Münchener Rechtsanwalt und Spezialist für Kapitalanlagerecht Werner Meier erklärt, was das neue Urteil für die Anleger bedeutet.
SZ: Herr Dr. Meier, was bringt diese Entscheidung den Anlegern, die mit geschlossenen Immobilienfonds Geld verloren haben?
Meier: Erstmals hat ein deutsches Gericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vollständig übernommen. Das Neue an dieser Entscheidung ist nun, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die Bank die Haustürsituation kannte. Allein entscheidend ist vielmehr, ob diese objektiv vorlag.
SZ: Eine Haustürsituation liegt wann vor?
Meier: Diese liegt vor, wenn man unaufgefordert zu Hause oder am Arbeitsplatz auf ein Geschäft angesprochen wird und daraufhin später ein Vertragsabschluss zustande kommt.
SZ: Wie viele Anleger haben sich an solchen Schrottimmobilienfonds beteiligt?
Meier: Hunderttausende Anleger haben Anteile an solchen Fonds erworben, die tatsächlich weitaus weniger wert sind als ursprünglich angegeben oder im Prospekt dargestellt.
SZ: Inwiefern hat sich jetzt mit dem BGH-Urteil die Situation dieser Anleger verbessert?
Meier: Die Situation hat sich für Anleger insofern verbessert, als es nun deutliche Beweiserleichterungen gibt. Der Anleger muss nicht mehr nachweisen, dass die Bank von der Haustürsituation Kenntnis hatte. Die Folge ist, dass in einem Fall, in dem das Geschäft unstrittig zu Hause oder am Arbeitsplatz angebahnt oder abgeschlossen wurde, der Kreditvertrag mit der Bank widerrufen werden kann. Der Anleger kann dann das ganze Geschäft rückgängig machen, also die gezahlten Zinsen und Tilgung zurückfordern und im Gegenzug den Immobilienfondsanteil der Bank übertragen. Im Prinzip muss er also so gestellt werden, als ob er das Geschäft nie abgeschlossen hätte. Übrigens gilt die neue Rechtsprechung selbst dann, wenn die Darlehenskonditionen geändert wurden.
SZ: Wie sicher ist es für den Anleger, dass es bei dieser Rechtsprechung bleibt?
Meier: In der Vergangenheit bestand in der Tat die Gefahr divergierender Urteile, weil der XI. Senat des Bundesgerichtshofs anders entschied als der II. Senat. Das Urteil lässt jetzt aber erkennen, dass sich die beiden Senate in dieser Frage abgestimmt haben. Damit befindet sich der Anleger auch in Zukunft auf der sicheren Seite.
SZ: Was sollen betroffene Anleger jetzt tun?
Meier: Wer glaubt, dass ihn das neue Urteil betrifft, sollte sich zunächst von einem Anwalt beraten lassen. Doch selbst wenn die neue Rechtslage auf den Anleger zutrifft, bedeutet dies nicht automatisch, dass er gleich all seine Kosten von der Bank zurückbekommt. Viele Banken mauern und lassen es notfalls auch auf einen Rechtsstreit ankommen. Vielfach wird ein Vergleich angeboten. In vielen Fällen kann es für den Anleger sinnvoll sein, einen Vergleich zu akzeptieren. Dies spart ihm im Zweifel Zeit und Nerven.